Rechtsverweigerung/-verzögerung | Beschwerde Prozessrecht (ZPO 319, ohne die Endentscheide)
Sachverhalt
A. Beim Regionalgericht D._____ (nachfolgend: Regionalgericht) ist seit Okto- ber 2020 die Unterhaltsklage von A._____, geboren am __________ 2019, und der Kindsmutter B._____, gegen den Kindsvater C._____ hängig (Proz. Nr. 115- 2020-19). B. Zudem wurde ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Unterhaltsklageverfahrens gestellt, wobei mit Entscheid vom 16. Juli 2021 (Proz. Nr. 135-2020-110) der am 5. Juli 2021 geschlossene Vergleich ge- richtlich genehmigt, für die Dauer bis zum Entscheid im Hauptverfahren die elterli- che Obhut und das Besuchsrecht geregelt sowie der Vater zur Bezahlung monatli- cher Unterhaltsbeiträge (CHF 1'100.00) verpflichtet wurde. C. Nachdem die Aufforderungen, das Hauptverfahren (Proz. Nr. 115-2020-19) fortzusetzen, seit dem 4. Februar 2022 erfolglos blieben, erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. September 2022 Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO beim Kantons- gericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht). Darin stellten sie den An- trag, es sei eine unrechtmässige Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung des Regionalgerichts festzustellen und Letzteres sei anzuweisen, innert einer vom Kantonsgericht anzusetzenden Frist, höchsten innert sieben Tagen, das Verfahren fortzusetzen bzw. die entsprechenden prozessleitenden Verfügungen zu erlassen. Eventualiter sei das Regionalgericht direkt anzuweisen, der Klägerin eine Frist zur Replik anzusetzen oder die Parteien direkt zur Hauptverhandlung vorzuladen. Dies habe unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz zu erfolgen. D. Mit Verfügung vom 9. September 2022 forderte die Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts das Regionalgericht zur Stellungnahme auf. In der Eingabe vom 22. September 2022 führte das Regionalgericht insbesondere aus, dass die Verfahrensverzögerung auf die hohe Arbeitsbelastung am Gericht zurückzuführen sei. Mit gleichentags erlassener prozessleitender Verfügung ord- nete der Regionalgerichtspräsident einen zweiten Schriftenwechsel im Hauptver- fahren (Proz. Nr. 115-2020-19) an. E. Daraufhin beantragten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Septem- ber 2022, das Verfahren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Regionalgerichts abzuschreiben, und deren Rechtsvertreterin reichte am 28. Sep- tember 2022 ihre Honorarnote ein.
3 / 6 F. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde zunächst fälschlicherweise unter der Verfahrensnummer ZK1 22 208 eröffnet (vgl. act. D.1), was in der Folge korrigiert worden ist.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 4 / 6
Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 8 zu Art. 107 ZPO).
Hierzu sind die Parteien anzuhören (BGE 142 III 284 E. 4.2; Botschaft vom 28.
Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221 ff., S. 7297).
2.2.
Vorliegend gab das Zuwarten des Regionalgerichts D._____ mit der Forts-
etzung des Verfahrens Anlass zur Rechtsverzögerungsbeschwerde. Letztere wäre
nach summarischer Prüfung und Würdigung der Sachlage vor Eintritt des zur Ge-
genstandslosigkeit führenden Grundes mutmasslich gutzuheissen gewesen. Die
zeitnahe Fortsetzung war für die Beschwerdeführer von Bedeutung, insbesondere
da nach ihren Angaben aktuell auch der vorsorglich geschuldete Unterhalt nicht
bezahlt werde (act. A.1, Ziff. II.3 [ZK1 22 146]). Das Verfahren wurde indessen
trotz mehrmaliger entsprechender Ersuchen (act. A.1, Ziff. II.1. Rz. 1 f.; RG
act. V./3–5) nicht fortgesetzt, wobei der anstehende Verfahrensschritt – zum zwei-
ten Schriftenwechsel aufzufordern oder zur Hauptverhandlung vorzuladen – weder
komplex noch zeitintensiv gewesen wäre. Das Gericht gestand selbst ein, dass die
Verfahrensverzögerung hauptsächlich auf die hohe Arbeitslast zurückzuführen sei,
was
eine
übermässige
Verfahrensdauer
nicht
zu
rechtfertigen
vermag
(BGE 130 I 312 E. 5.2). Allfällige andere Gründe für die Verzögerung wurden nicht
vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere die informelle Verfah-
renssistierung aufgrund der Hoffnung, dass die Parteien auf Basis des Entscheids
vom 16. Juli 2021 eine Einigung erzielen würden (vgl. act. A.2, Ziff. 4), wäre
spätestens nach der ersten Aufforderung der Beschwerdeführer zur Verfahrens-
fortsetzung im Februar 2022 aufzuheben gewesen. Die Untätigkeit erfolgte somit
ohne rechtserheblichen Grund und stellte in der damaligen Konstellation eine
Rechtsverzögerung dar, weshalb die Beschwerde gutzuheissen gewesen wäre.
Schliesslich trat der Grund für die Gegenstandslosigkeit – die erfolgte Fortsetzung
des Verfahrens – beim Regionalgericht ein, was zwar allein noch nicht zu dessen
Lasten ausgelegt werden könnte, war es ja gerade geboten, das Verfahren mög-
lichst rasch fortzusetzen. Jedoch erfolgte dies erst kurz nach Zustellung der
Rechtsverzögerungsbeschwerde und es geht aus der Stellungnahme nicht hervor,
dass dies ohnehin, auch ohne entsprechenden Rüge mittels Beschwerde, zu die-
sem Zeitpunkt erfolgt wäre. Die entstandenen Kosten für das Rechtsmittelverfah-
ren sind in Anwendung der vorstehend erwähnten Kriterien (E. 2.1) folglich dem
D._____ anzulasten.
2.3
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die auf CHF 500.00 festgesetzt
werden (vgl. Art. 10 VGZ [BR 320.210]), sind somit dem Kanton Graubünden auf-
zuerlegen und aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts zu bezahlen.
E. 5 / 6 2.4. Die Beschwerdeführer machen mit Honorarnote vom 28. September 2022 einen Aufwand von total CHF 1'032.55 (3.5833 Stunden à CHF 250.00 zzgl. Spe- sen von CHF 62.90 und Mehrwertsteuer von 7.7 %) geltend (act. G.1). Angesichts des Umfangs der eingereichten Rechtsschriften erscheint der verrechnete Zeitaufwand angemessen. Mangels Einreichung einer Honorarvereinbarung ge- langt jedoch der mittlere Stundenansatz von CHF 240.00 zur Anwendung (Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Zuzüglich der für Barauslagen praxisgemäss zu berech- nenden Kleinspesenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % er- gibt sich somit ein zu entschädigendes Honorar von CHF 954.00. Diese Parteien- tschädigung ist vom Kanton Graubünden zu übernehmen und aus der Gerichts- kasse des Regionalgerichts zu bezahlen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 139 III 471 E. 3.3).
E. 6 / 6
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren ZK1 22 145 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 werden dem Kan- ton Graubünden auferlegt und aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts D._____ bezahlt.
- Die Parteientschädigung an A._____ und B._____ von CHF 954.00 wird dem Kanton Graubünden auferlegt und aus der Gerichtskasse des Regio- nalgerichts D._____ bezahlt.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 25. November 2022 Referenz ZK1 22 145 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Aebli, Vorsitzende Killer, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer B._____ gesetzliche Vertreterin von A._____ und Beschwerdeführerin wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Fernanda Pontes Cla- vadetscher, Minervastrasse 126, 8032 Zürich gegen Regionalgericht D._____ Beschwerdegegner Gegenstand Rechtsverweigerung/-verzögerung Mitteilung
1. Dezember 2022
2 / 6 Sachverhalt A. Beim Regionalgericht D._____ (nachfolgend: Regionalgericht) ist seit Okto- ber 2020 die Unterhaltsklage von A._____, geboren am __________ 2019, und der Kindsmutter B._____, gegen den Kindsvater C._____ hängig (Proz. Nr. 115- 2020-19). B. Zudem wurde ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Unterhaltsklageverfahrens gestellt, wobei mit Entscheid vom 16. Juli 2021 (Proz. Nr. 135-2020-110) der am 5. Juli 2021 geschlossene Vergleich ge- richtlich genehmigt, für die Dauer bis zum Entscheid im Hauptverfahren die elterli- che Obhut und das Besuchsrecht geregelt sowie der Vater zur Bezahlung monatli- cher Unterhaltsbeiträge (CHF 1'100.00) verpflichtet wurde. C. Nachdem die Aufforderungen, das Hauptverfahren (Proz. Nr. 115-2020-19) fortzusetzen, seit dem 4. Februar 2022 erfolglos blieben, erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. September 2022 Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO beim Kantons- gericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht). Darin stellten sie den An- trag, es sei eine unrechtmässige Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung des Regionalgerichts festzustellen und Letzteres sei anzuweisen, innert einer vom Kantonsgericht anzusetzenden Frist, höchsten innert sieben Tagen, das Verfahren fortzusetzen bzw. die entsprechenden prozessleitenden Verfügungen zu erlassen. Eventualiter sei das Regionalgericht direkt anzuweisen, der Klägerin eine Frist zur Replik anzusetzen oder die Parteien direkt zur Hauptverhandlung vorzuladen. Dies habe unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz zu erfolgen. D. Mit Verfügung vom 9. September 2022 forderte die Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts das Regionalgericht zur Stellungnahme auf. In der Eingabe vom 22. September 2022 führte das Regionalgericht insbesondere aus, dass die Verfahrensverzögerung auf die hohe Arbeitsbelastung am Gericht zurückzuführen sei. Mit gleichentags erlassener prozessleitender Verfügung ord- nete der Regionalgerichtspräsident einen zweiten Schriftenwechsel im Hauptver- fahren (Proz. Nr. 115-2020-19) an. E. Daraufhin beantragten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Septem- ber 2022, das Verfahren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Regionalgerichts abzuschreiben, und deren Rechtsvertreterin reichte am 28. Sep- tember 2022 ihre Honorarnote ein.
3 / 6 F. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde zunächst fälschlicherweise unter der Verfahrensnummer ZK1 22 208 eröffnet (vgl. act. D.1), was in der Folge korrigiert worden ist. Erwägungen 1.1. Gegen Fälle von Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde erhoben werden (Art. 319 lit. c i.V.m. Art. 321 Abs. 4 ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). 1.2 Gestützt auf Art. 319 lit. c ZPO können Unterlassung oder Verzögerung von Handlungen zur Weiterführung des Verfahrens oder Fällung des Endentscheides aller erstinstanzlichen Gerichte mit Beschwerde gerügt werden. Die angemessene Dauer ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurtei- len und in ihrer Gesamtheit zu würdigen (Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 45 zu Art. 319 ZPO). Rechtsverzögerungsbeschwerde kann wie dargelegt jederzeit geführt werden, es muss aber noch ein Rechtsschut- zinteresse bestehen. Dieses ist nicht mehr vorhanden, sobald ein förmlicher Ent- scheid ergangen ist (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 21 und N 23 zu Art. 319 ZPO; Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2015, N 5 zu Art. 319 ZPO). 1.3. Durch die in der Zwischenzeit erfolgte Anordnung eines zweiten Schriften- wechsels und die Ansetzung einer Frist für die schriftliche Replik bis zum 14. Ok- tober 2022 (RG act. IV./4) wurde das Verfahren antragsgemäss fortgesetzt, womit das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer nachträglich entfallen ist. Die Beschwerde ist somit, im Sinne der Eingabe der Beschwerdeführer vom 23. Sep- tember 2022, von der Verfahrensleitung als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 242 ZPO; Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV [BR 173.100]). 2.1. Wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, werden die Pro- zesskosten grundsätzlich nach Ermessen verteilt (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Da- bei ist je nach Lage des Einzelfalles zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit ge- führt haben und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat (Viktor
4 / 6 Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 8 zu Art. 107 ZPO). Hierzu sind die Parteien anzuhören (BGE 142 III 284 E. 4.2; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221 ff., S. 7297). 2.2. Vorliegend gab das Zuwarten des Regionalgerichts D._____ mit der Forts- etzung des Verfahrens Anlass zur Rechtsverzögerungsbeschwerde. Letztere wäre nach summarischer Prüfung und Würdigung der Sachlage vor Eintritt des zur Ge- genstandslosigkeit führenden Grundes mutmasslich gutzuheissen gewesen. Die zeitnahe Fortsetzung war für die Beschwerdeführer von Bedeutung, insbesondere da nach ihren Angaben aktuell auch der vorsorglich geschuldete Unterhalt nicht bezahlt werde (act. A.1, Ziff. II.3 [ZK1 22 146]). Das Verfahren wurde indessen trotz mehrmaliger entsprechender Ersuchen (act. A.1, Ziff. II.1. Rz. 1 f.; RG act. V./3–5) nicht fortgesetzt, wobei der anstehende Verfahrensschritt – zum zwei- ten Schriftenwechsel aufzufordern oder zur Hauptverhandlung vorzuladen – weder komplex noch zeitintensiv gewesen wäre. Das Gericht gestand selbst ein, dass die Verfahrensverzögerung hauptsächlich auf die hohe Arbeitslast zurückzuführen sei, was eine übermässige Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen vermag (BGE 130 I 312 E. 5.2). Allfällige andere Gründe für die Verzögerung wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere die informelle Verfah- renssistierung aufgrund der Hoffnung, dass die Parteien auf Basis des Entscheids vom 16. Juli 2021 eine Einigung erzielen würden (vgl. act. A.2, Ziff. 4), wäre spätestens nach der ersten Aufforderung der Beschwerdeführer zur Verfahrens- fortsetzung im Februar 2022 aufzuheben gewesen. Die Untätigkeit erfolgte somit ohne rechtserheblichen Grund und stellte in der damaligen Konstellation eine Rechtsverzögerung dar, weshalb die Beschwerde gutzuheissen gewesen wäre. Schliesslich trat der Grund für die Gegenstandslosigkeit – die erfolgte Fortsetzung des Verfahrens – beim Regionalgericht ein, was zwar allein noch nicht zu dessen Lasten ausgelegt werden könnte, war es ja gerade geboten, das Verfahren mög- lichst rasch fortzusetzen. Jedoch erfolgte dies erst kurz nach Zustellung der Rechtsverzögerungsbeschwerde und es geht aus der Stellungnahme nicht hervor, dass dies ohnehin, auch ohne entsprechenden Rüge mittels Beschwerde, zu die- sem Zeitpunkt erfolgt wäre. Die entstandenen Kosten für das Rechtsmittelverfah- ren sind in Anwendung der vorstehend erwähnten Kriterien (E. 2.1) folglich dem D._____ anzulasten. 2.3 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die auf CHF 500.00 festgesetzt werden (vgl. Art. 10 VGZ [BR 320.210]), sind somit dem Kanton Graubünden auf- zuerlegen und aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts zu bezahlen.
5 / 6 2.4. Die Beschwerdeführer machen mit Honorarnote vom 28. September 2022 einen Aufwand von total CHF 1'032.55 (3.5833 Stunden à CHF 250.00 zzgl. Spe- sen von CHF 62.90 und Mehrwertsteuer von 7.7 %) geltend (act. G.1). Angesichts des Umfangs der eingereichten Rechtsschriften erscheint der verrechnete Zeitaufwand angemessen. Mangels Einreichung einer Honorarvereinbarung ge- langt jedoch der mittlere Stundenansatz von CHF 240.00 zur Anwendung (Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Zuzüglich der für Barauslagen praxisgemäss zu berech- nenden Kleinspesenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % er- gibt sich somit ein zu entschädigendes Honorar von CHF 954.00. Diese Parteien- tschädigung ist vom Kanton Graubünden zu übernehmen und aus der Gerichts- kasse des Regionalgerichts zu bezahlen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 139 III 471 E. 3.3).
6 / 6 Demnach wird erkannt: 1. Das Beschwerdeverfahren ZK1 22 145 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 werden dem Kan- ton Graubünden auferlegt und aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts D._____ bezahlt. 3. Die Parteientschädigung an A._____ und B._____ von CHF 954.00 wird dem Kanton Graubünden auferlegt und aus der Gerichtskasse des Regio- nalgerichts D._____ bezahlt. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: